Voraussichtlich vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen in der Samtgemeinde Gieboldehausen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
für die voraussichtlich vorgezogene Bundestagswahl ist die Samtgemeinde Gieboldehausen in 16
Wahlbezirke eingeteilt worden. Nach §§ 8 und 9 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in Verbindung mit § 6 der
Bundeswahlordnung (BWO) ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden.
Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden
Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren drei bis sieben Mitgliedern. Die Wahlvorstände werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Wahlgebiets berufen. Aus den Mitgliedern des Wahlvorstands sind die Schriftführerin oder der Schriftführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
Bei der Berufung sind die Vorschläge der Parteien möglichst zu berücksichtigen. Die Beisitzerinnen und
Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird. Wahlberechtigt
ist, wer unter anderem am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Hiermit bitte ich die Parteien und Wählergruppen, mir spätestens bis zum Freitag, 10. Januar 2025,
Wahlberechtigte als Beisitzerinnen und Beisitzer vorzuschlagen.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für
Wahlvorschläge dürfen gem. § 9 Abs. 3 BWG nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Die Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder
Wahlberechtigte verpflichtet. Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können nach § 9 BWO ablehnen:
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des
Amtes in besonderem Maße erschwert, - Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch
Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt
ordnungsmäßig auszuüben.
Um Mitglied in einem Wahlorgan zu werden, muss man wahlberechtigt sein. Das heißt, am Wahltag ist man mindestens 18 Jahre alt.